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Green Claims und EmpCo

Im Rahmen des Europäischen Grünen Deals soll Europa bis 2025 der erste klimaneutrale Kontinent werden.

Täglich begegnen wir Aussagen wie „klimaneutral“, „50% recycelte Verpackung“ oder „30% weniger CO2 seit 2020“. Daneben existiert eine unübersichtliche Anzahl an Labels und Zertifikaten, die eine vermeintlich positive Umweltbilanz bescheinigen. Oft bleibt jedoch unklar, was diese Aussagen wirklich bedeuten. So sind nach Angaben der EU-Kommission ungefähr 53% der umweltbezogenen Aussagen ungenau oder missverständlich und 40% dieser Aussagen basieren nicht auf wissenschaftlicher Evidenz. Genau diesem Problem widmen sich zwei neue Richtlinien der EU mit Auswirkungen für alle Gewerbetreibenden.

Neue europäische Richtlinien

Im Rahmen des Europäischen Grünen Deals soll Europa bis 2025 der erste klimaneutrale Kontinent werden. Dieses Ziel soll unter anderem durch einen Schwerpunkt auf nachhaltigen Konsum und die Vermeidung von Greenwashing erreicht werden. Zur Unterstützung dieser Ziele wurden zwei neue Richtlinien eingeführt: die „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ (EmpCo) sowie die „Green Claims Richtlinie“, welche strenge Vorgaben für umweltbezogene Aussagen festlegt. Durch diese Richtlinien etabliert die Europäische Union einen einheitlichen Rechtsrahmen innerhalb Europas. Dieser Rahmen gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen und sichert einen fairen Wettbewerb.

EmpCo-Richtlinie

Die EmpCo-Richtlinie sorgt dafür, dass Verbraucher informierte und umweltfreundliche Entscheidungen treffen können. Sie erhöht den Schutz vor irreführenden Umweltaussagen und verpflichtet Unternehmen, mehr Informationen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten anzugeben.

Die Richtlinie wird durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt und gilt für alle Unternehmen ab dem 27.09.2026. Dabei werden neue Begriffe eingeführt, neue Tatbestände können als unlauteres Verhalten klassifiziert werden und die sogenannte „schwarze Liste“ wird erweitert.

Folgende Handlungen werden in die „schwarze Liste“ aufgenommen und sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:

  • Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
  • Das Treffen einer allgemeinen Werbeaussage, wenn der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Umweltaussagen bezieht, nicht nachweisen kann.
  • Das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität des Unternehmens bezieht.
  • Das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützt und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Zusätzlich wird die Generalklausel des § 5 UWG zu irreführenden geschäftlichen Handlungen angepasst. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen werden als irreführend angesehen, wenn sie nicht auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans getroffen werden, der mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen festgelegt wurde. Dieser Umsetzungsplan muss zudem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, der seine Ergebnisse den Verbrauchern öffentlich zur Verfügung stellt.

Neben den umfassenden Änderungen in Bezug auf Umweltaussagen gibt es weitere Neuerungen, die hier nur kurz erwähnt werden sollen.

Bei der Darstellung von Produktvergleichen gelten künftig mehr Informationen als wesentlich und müssen angegeben werden. Zudem wird nun gesetzlich klargestellt, dass Werbung mit irrelevanten Vorteilen als irreführend gilt. Das könnte der Fall sein, wenn mit Selbstverständlichkeiten geworben wird, die einen Verbraucher zu der falschen Annahme führen sollen, dass ein Produkt besser sei als das der Konkurrenz, obwohl beide Produkte gleichwertig sind. Als Beispiel wird abgefülltes Wasser genannt, das als „glutenfrei“ angeboten wird. Auch verschiedene geschäftliche Praktiken im Zusammenhang mit der frühen Obsoleszenz, also die absichtliche Verkürzung der Lebensdauer, werden adressiert.

Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

Diese Neuregelungen betreffen alle Unternehmer. Bei einem Verstoß drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden. Daher sollte sich jeder bereits frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und diese in die Planung einbeziehen.

Den Text der Richtlinie mit Begründung und Gesetzesänderungen finden sie unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825

Green Claims Richtlinie

Die Green Claims Richtlinie fokussiert sich auf die Verwendung umweltbezogener Marketingaussagen. Aktuell befindet sich die Richtlinie noch im Gesetzgebungsverfahren der EU (Stand 28.01.2025).

Ein Vorschlag der Richtlinie ist aber bereits im Umlauf. Diese Richtlinie stellt Mindestanforderungen an die Begründung, Kommunikation und Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten erhalten.

Nach dem aktuellen Vorschlag dürfen Unternehmen nur noch solche Umweltaussagen tätigen, die

  • auf evidenzbasierten, wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
  • leicht verständlich sind und
  • verdeutlichen, auf welche Umwelteigenschaft sie sich beziehen.

Um sicherzustellen, dass nur zulässige Umweltaussagen veröffentlicht werden, soll ein Kontrollverfahren durch unabhängige, akkreditierte Prüfstellen eingeführt werden. Ohne Freigabe der Prüfstellen, dürfen umweltbezogene Aussagen nicht mehr veröffentlicht werden.

Der zusätzliche Aufwand, der durch diese Prüfungen entsteht, ist aktuell noch nicht absehbar. Fest steht jedoch, dass für bestimmte Umweltaussagen ein vereinfachtes Verfahren eingerichtet werden soll.

Wer ist von der Green Claims-Richtlinie betroffen?

Grundsätzlich sind alle Unternehmer betroffen. Eine Ausnahme soll es für Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und max. zwei Mio. Euro Jahresumsatz) geben.

KMU (unter 250 Beschäftigte und bis zu 50 Mio. Euro Jahresumsatz) sollen ein zusätzliches Jahr Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.

Den Vorschlag der EU-Kommission finden Sie unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023PC0166

Fazit

Nachhaltigkeitsbezogene Werbung unterliegt künftig höheren Auflagen. Insbesondere durch die verpflichtenden Kontrollverfahren könnte der Aufwand erheblich steigen.

Auch wenn sich die Green Claims Richtlinie noch in Verhandlungen befindet, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sie in der aktuellen Form beschlossen wird. Unternehmer sollten sich also schon frühzeitig darauf einstellen diese Anforderungen einzuhalten, falls sie auch in Zukunft mit umweltbezogenen Aussagen werben wollen. Bei einem Verstoß gegen die Regelungen drohen Abmahnungen aufgrund von Wettbewerbsverstößen. Zusätzlich sollen durch die Green Claims Richtline weitere Sanktionen wie Geldstrafen eingeführt werden.

Zusätzliche Quellen:

Seite der Europäischen Kommission zu Green Claims: https://environment.ec.europa.eu/topics/circular-economy/green-claims_en?prefLang=de&etrans=de

Leon Büttner

Verfasst von:
Leon Büttner

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