Arbeitsrecht in der fünften Jahreszeit
Auch wenn es mancher Rheinländer nicht glauben mag – arbeitsrechtliche Grundsätze bleiben auch in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch in Kraft. Folgende Themen bieten in oder nach der fünften Jahreszeit immer wieder Anlass zu Diskussionen:
Arbeitsfrei an Karneval
Obwohl die tollen Tage manchem wichtiger sind als Weihnachten und Ostern zusammen, sind im Feiertagsgesetz NRW weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag als Feiertag anerkannt, auch nicht der Veilchendienstag. Auch ein Recht auf Arbeitsbefreiung durch ein „regionales Gewohnheitsrecht“ besteht nicht. Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (mit oder ohne Gehaltszahlung) kann aber durch eine sog. betriebliche Übung entstehen, wenn durch wiederholte vorbehaltlose Gewährung eines
freien Tages die berechtigte Erwartung erweckt wird, dies werde auch in Zukunft so beibehalten werden. Sofern die Arbeitsbefreiung unregelmäßig oder nur einmalig gewährt wird, entsteht eine betriebliche Übung nicht.
Der Arbeitgeber kann das Entstehen einer betrieblichen Übung dadurch verhindern, dass er sich Änderungen vorbehält oder dass er klarstellt, dass die Regelung nur für das jeweilige Jahr gilt.
Karnevalsparty im Büro
Arbeitgeber dürfen frei entscheiden, ob und in welchem Ausmaß Karneval während der Arbeitszeit gefeiert werden darf. Auch ohne eine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers gilt ein sog. relatives Alkoholverbot: Es darf nur so viel Alkohol getrunken werden, dass die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist. Soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, kann auch ein absolutes Alkoholverbot greifen.
Einen sichtbar alkoholisierten Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber des Betriebes verweisen; soweit die Fürsorgepflicht dies gebietet, muss er dies sogar. Ein Gehaltsanspruch steht dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum dann nicht zu. Allerdings sollten Arbeitgeber gut dokumentieren, warum sie jemanden von der Arbeitspflicht entbinden. Sie tragen die Beweislast dafür, dass ihr Vorgehen berechtigt war.
Auch eine Karnevalsfeier am Arbeitsplatz (sei sie nun vom Unternehmen selbst organisiert oder erlaubt), darf nicht dazu führen, dass Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt werden. Erst recht nicht erlaubt sind sexuelle Belästigungen, sei es in Form von anzüglichen Witzen oder Berührungen. Beides kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben; der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein solches Verhalten zu unterbinden.
Kostüme am Arbeitsplatz
Arbeitnehmer dürfen, wenn es keine entgegenstehenden dienstlichen Vorschriften gibt, frei bestimmen, welche Kleidung sie tragen. Sie können sich daher auch kostümieren. In typischen Karnevalsgebieten ist das viel üblicher als in anderen Regionen; ggf. sollte man auf dezente Accessoires zurückgreifen.
Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass sich die Arbeitnehmer branchenüblich
kleiden. Sicherlich eher ungewöhnlich wäre die karnevaleske Kostümierung z.B. bei einem Bestattungsunternehmen. Teilweise haben manche Unternehmen auch festgelegte Bekleidungsvorschriften (z. B. Kleidung in dunklen Farben oder Dienstkleidung). Verstoßen Arbeitnehmer dagegen, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie z. B. eine Abmahnung, haben.
Arbeitsunfähigkeit nach Karneval?
Am Aschermittwoch ist alles vorbei, für manchen Arbeitnehmer auch die Arbeitsfähigkeit. In dem einen oder anderen Fall fragt sich, ob wirklich eine zur Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ob eine tatsächlich vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass er krank ist und wie lange er voraussichtlich krank sein wird. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss nach der gesetzlichen Regel spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden; der Arbeitgeber kann aber auch – ohne Vorliegen besonderer Gründe – einen Nachweis zu einem früheren Zeitpunkt verlangen, auch bereits am ersten Tag einer Erkrankung. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sind durch die Einführung der E-AU verpflichtet, zu den o. g. Zeitpunkten die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.
Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Dieser Beweiswert kann aber unter bestimmten Voraussetzungen erschüttert werden. Das gilt nicht nur, wenn z.B. der Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine AUB vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, sondern auch, wenn Arbeitnehmer z.B. gehäuft vor oder nach einem Wochenende oder am Ende eines Urlaubs erkranken. Über eine solche Erschütterung des Beweiswertes mag man auch nachdenken, wenn ein Arbeitnehmer in jedem Jahr an Aschermittwoch oder rund um das Karnevalswochenende ausfällt. Der Beweiswert kann auch erschüttert sein, wenn ein Arbeitnehmer um Urlaub für die Karnevalstage gebeten hat, dieser aber nicht gewährt wurde und er daraufhin eine Erkrankung ankündigt. Ein solches Verhalten kann sogar einen Kündigungsgrund darstellen.
Ist der Beweiswert der AUB erschüttert, muss der Arbeitnehmer mit anderen Mitteln nachweisen, dass er tatsächlich erkrankt war, wenn er für die fraglichen Tage seinen Entgeltanspruch nicht verlieren möchte.
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht auch nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit verschuldet wurde. Ein solches Verschulden ist aber nur ausnahmsweise anzunehmen. Fälle einer Erkältung nach niedrigen Temperaturen beim Karnevalsumzug oder einer Augenverletzung durch einen Kamellewurf zählen nicht dazu. Etwas anderes gilt z.B. bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss, wenn dies der einzige Grund für den Unfall war.
Karneval und Fixgeschäft
Karten für die Karnevalssitzung gekauft und dann kommt das just-in-time bestellte Kostüm nicht. Und dann?
Als praktische Lösung vielleicht einfach das Kostüm aus dem letzten oder vorletzten Jahr recyceln. Es gibt aber auch eine juristische Betrachtungsweise – und dann mischt das sog. Fixgeschäft den Karneval auf:
Ist bei einem Vertragsschluss eine konkrete Leistungszeit vereinbart worden, handelt es sich um ein sog. Fixgeschäft. Bei einem solchen Fixgeschäft muss eine Leistung genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist erbracht werden.
Kann die Leistung jedoch bei Terminüberschreitung noch sinnvollerweise nachgeholt werden, ist eine spätere Leistung also noch möglich, liegt ein sog. relatives Fixgeschäft vor. Weil man Karnevalskostüme auch noch nach dem vereinbarten Termin gebrauchen kann, z.B. für den Umzug statt für die Sitzung oder für die kommende Session, ist deren Kauf ein relatives Fixgeschäft. In einem solchen Fall wird die Leistung nicht unmöglich; Unmöglichkeit hätte zur Folge, dass der Schuldner (also der Verkäufer) nicht mehr leisten und der Gläubiger (also der Käufer) auch den Kaufpreis nicht zahlen müsste. Da keine Unmöglichkeit vorliegt, sind beide grundsätzlich noch zur Leistung verpflichtet; mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner aber in Verzug. Der Käufer kann weiter Lieferung verlangen oder gemäß § 323 Nr. 2 BGB sofort vom Vertrag zurücktreten, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen. Er kann auch Schadensersatz gemäß § 280
Abs. 1 und Abs. 2, § 281 BGB (z.B. im Falle einer Ersatzbeschaffung) fordern, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass ihn an der Nichtleistung kein Verschulden trifft (z.B. weil er seinerseits das Kostüm rechtzeitig bei einem ihm als zuverlässig bekannten Lieferanten geordert hatte). Bezüglich des Verschuldens trifft also den Verkäufer die Beweislast.
Anders zu beurteilen wäre der Fall, dass eine Tanzgruppe einen Auftritt bei einer Karnevalsveranstaltung zugesagt hat, daran aber nicht teilnehmen kann, weil der bestellte Reisebus sie nicht rechtzeitig abholt. Hier lägen zwei sog. absolute Fixgeschäfte vor. Von absoluten Fixgeschäften spricht man, wenn die Leistung (entweder ausdrücklich vereinbart oder durch Auslegung ermittelbar) nach dem vereinbarten Termin für einen der Vertragspartner kein Interesse mehr hat. In derartigen Fällen liegt, rechtlich gesehen, eine Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB vor. Rechtsfolge ist, dass nach § 326 Abs. 1BGB der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt. Das heißt, dass der Reisebus nicht fahren und die Tanzgruppe den Auftritt auch nicht an einem anderen Termin nachholen muss. Sowohl Tanzgruppe wie auch das Busunternehmen verlieren aber ihren Anspruch auf Gage bzw. das Entgelt für den Transport. Soweit Verschulden vorliegt, besteht zudem die Möglichkeit, Schadensersatz wegen Unmöglichkeit gem. §§ 283, 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB zu verlangen. Ist also der Fahrer des Busses zu spät losgefahren, um die Tanzgruppe abzuholen, weil er zu lange nach einem Kostüm für den Rosenmontagsumzug gesucht hat, könnte die Tanzgruppe Schadenersatz verlangen.
Musik am Arbeitsplatz
Sobald die Festlichkeiten beginnen und die Musik durch die Straßen hallt, herrscht eine ausgelassene und fröhliche Stimmung. Doch wie sieht es am Arbeitsplatz aus? Darf man auch dort Musik hören, um sich in die richtige Festtagsstimmung zu versetzen?
Musik oder Radio am Arbeitsplatz
Grundsätzlich ist laut Bundesarbeitsgericht das Hören von Musik am Arbeitsplatz erlaubt, wenn es die Arbeit nicht beeinträchtigt. Möchte der Arbeitgeber das Hören von Musik verbieten, betrifft dies die innere Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Deshalb hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (BAG, 1 ABR 75/83). In Betrieben ohne Betriebsrat kann
der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ganz allein unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestimmen, ob das Hören von Musik gestattet ist oder nicht. Unverhältnismäßig wäre es, wenn der Arbeitgeber das Hören von Musik untersagt, obwohl eine konzentrierte gewissenhafte Arbeit gewährleistet wird, der Kundenverkehr nicht gestört wird und sich andere Arbeitnehmer nicht belästigt fühlen.
Verstöße gegen ein Musikverbot am Arbeitsplatz
Hat der Arbeitgeber ein Verbot ausgesprochen und wird gegen dieses verstoßen, so kann zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Bei erneuter Missachtung des Verbots ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich.
Für eine Abmahnung kann es sogar schon ausreichen, wenn der Arbeitnehmer das Verbot dadurch zu umgehen versucht, dass er die Musik bloß über Kopfhörer hört. Im Fall der Fälle kann der Arbeitnehmer wegen eines willkürlichen unverhältnismäßigen Verbots gegen den Arbeitgeber klagen.
GEMA
Wenn Musik im öffentlichen Raum abgespielt wird, fallen Lizenzgebühren bei der GEMA an. Muss ich auch Lizenzgebühren zahlen, wenn ich Musik am Arbeitsplatz abspiele?
Das eigene Büro sind zwar nicht die privaten vier Wände, es zählt aber in der Regel auch nicht zum öffentlichen Raum. Wenn also die Musik in einem Nebenraum oder Büro abgespielt wird, der weder Kunden noch sonstiger Öffentlichkeit zugänglich ist, fallen grds. auch keine Lizenzgebühren an.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Kunde zufällig die Musik im Vorbeigehen wahrnehmen könnte, wenn die Verwendung nicht gerade dafür bestimmt ist, dass Kunden sie hören.
Generell gilt eine Veranstaltung als öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht persönlich untereinander verbunden sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest kann daher öffentlich und vergütungspflichtig sein. Die private Party oder auch Geburtstagsfeier ist es dagegen nicht.
Rundfunkbeitrag
Hinsichtlich der Rundfunkbeiträge, die der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice einzieht, ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 01.01.2013 pauschale Beiträge erhoben werden. Diese Pauschalen gelten auch für Unternehmen. Die jeweilige Höhe des Rundfunkbeitrags richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge, was besonders Klein- und Kleinstbetrieben zugutekommen soll.
Ein Radio, das am Arbeitsplatz benutzt wird, fällt damit unter die Pauschale des Arbeitgebers und muss nicht gesondert vergütet werden. Eine Absprache mit dem Arbeitgeber vor dem Einschalten des Radios empfiehlt sich aber trotzdem. Näheres zum neuen Rundfunkbeitrag finden Sie unter: http://www.rundfunkbeitrag.de Musik am Arbeitsplatz ist also grundsätzlich erlaubt, solange es die Arbeit nicht beeinträchtigt oder der Arbeitgeber es verbietet. Dieser sollte jedoch hinsichtlich eines Verbotes gründlich abwägen, ob der potenzielle Störfaktor den positiven Nutzen für ein gutes Arbeitsklima, insbesondere die Förderung der Motivation und Mitarbeiterbindung, überwiegt.
GEMA und Karnevalsveranstaltungen
Eine Karnevalsparty ohne die Hits der Höhner, Bläck Fööss oder Brings? Das wäre doch wie ein Karneval ohne Kostüme! Musik bringt die Menschen zusammen und sorgt für beste Stimmung.
Doch damit auch zukünftig die neuesten Hits durch die Boxen schallen können, müssen die Musikschaffenden angemessen bezahlt werden. Das übernimmt die GEMA.
Wer ist die GEMA?
Komponisten, Textdichter und Verleger sorgen dafür, dass wir neue Musik zum Feiern bekommen. Damit verdienen sie ihren Lebensunterhalt. Ohne Bezahlung gibt es auch keine neuen Karnevalshits. Das Recht auf eine angemessene Vergütung und den Schutz der (musikalischen) Werke regelt das Urheberrecht.
Theoretisch müsste man danach mit jedem Urheber einzelne Verträge abschließen und diese bezahlen, wenn deren Lieder auf einer öffentlichen Feier gespielt werden sollen. Auch wenn der Kontakt zu diversen Prominenten reizvoll erscheint, ist dieses Vorgehen praktisch nicht umsetzbar.
Dafür gibt es die GEMA. Als Treuhänderin der Urheber schließt sie Verträge mit den Veranstaltern ab und bezahlt mit diesen Einnahmen die Künstler. Sie müssen hingegen nur einen Vertrag abschließen und können alle bekannten Partyhits abspielen.
Muss jede Karnevalsveranstaltung bei der GEMA angemeldet werden?
Jede Veranstaltung oder Aufführung, bei der öffentlich Musik wiedergegeben wird, muss angemeldet werden. Dies gilt für Karnevalsumzüge, -veranstaltungen und Auftritte von Tanzgruppen, unabhängig davon, ob mit Publikum vor Ort oder als Livestream im Internet. Außerdem ist es egal, ob die Musik nur vom Tonträger kommt oder von einer Band gespielt wird.
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes Einzelereignis, das aus bestimmtem Anlass stattfinden. Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik durch Berufs- oder Hobbymusiker. Eine Wiedergabe gilt als öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht persönlich mit dem Veranstalter oder untereinander verbunden sind. Also: Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest kann öffentlich und vergütungspflichtig sein. Die private Party oder auch Geburtstagsfeier ist es dagegen nicht. Sie wird auch nicht dadurch öffentlich, dass zufällige Passanten vorbeilaufen und dabei die Musik wahrnehmen können, weil die Musik nicht für die zufälligen Passanten „bestimmt ist“. Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung.
Ich habe schon einen Vertrag mit der GEMA für Hintergrundmusik – muss ich Veranstaltungen trotzdem separat anmelden?
Hierbei ist Vorsicht geboten. Wenn Sie als Gaststätten-, Hotel- oder Pensionsbetreiber einen Tarif mit der GEMA für Hintergrundmusik abgeschlossen haben, gilt dieser Tarif nicht für besondere Veranstaltungen. Der Tarif für Hintergrundmusik umfasst nur die Musikwiedergabe ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz.
Planen Sie in Ihrer Gaststätte eine besondere Karnevalsparty mit Musik und Tanz, müssen Sie die Veranstaltung gesondert anmelden, unabhängig davon, ob Eintritt erhoben wird.
Wie melde ich eine Veranstaltung an?
Für die Anmeldung einer Veranstaltung müssen Sie das Onlineportal oder die Formulare der GEMA nutzen. Eine spezielle Seite für Karnevalsveranstaltungen finden Sie hier: https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/karnevalsveranstaltung
Außerdem gibt es einen speziellen Tarif für Narrenvereinigungen. Dieser findet u.a. Anwendung für die Übungsstunden, Wettbewerbe und sonstige öffentliche Auftritte von Tanzgarden, Tanzpaaren und/oder Tanzmariechen.
Den Tarif finden Sie hier: https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/tarif-wr-vr-k
Für die Kosten gilt: Jeder Jeck ist anders. Diese sind abhängig von der konkreten Veranstaltung.
Was passiert, wenn ich meine Veranstaltung nicht bei der GEMA melde?
Wer urheberrechtlich geschützte Musik ohne Anmeldung spielt, greift rechtswidrig in geistiges Eigentum ein und macht sich schadenersatzpflichtig. Die GEMA ist dann berechtigt, den doppelten Tarifbetrag zu verlangen. Es haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt.
Und ja, GEMA-Kundenberater überprüfen regelmäßig Veranstaltungen und öffentliche Orte. Wenn man erwischt wird, ist die Partystimmung schnell vorbei.
Kontakt zur GEMA
Als Musiknutzer können Sie die GEMA über das bundesweite KundenCenter erreichen. Für den zentralen Ansprechpartner innerhalb der GEMA lauten die neuen Kontaktdaten (Servicezeiten auf Mo – Sa 7.00 – 18.00 Uhr):
GEMA KundenCenter
11506 Berlin
Telefon: 030 / 1200210 – 53
E-Mail: kontakt@gema.de
Für die Online-Services im Internet können Meldungen unter: https://www.gema.de/de/musikurheber/online-services erfolgen. Antworten zur Lizenzierung von Musiknutzungen finden sich unter: www.gema.de/musiknutzer/
Damit die Künstler weiterhin neue Hits kreieren können, kümmert sich die GEMA um ihre Vergütung. Daher sollten alle Veranstaltungen ordnungsgemäß angemeldet werden. So bleibt die fünfte Jahreszeit auch in Zukunft eine „superjeilezick“!