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Verpackungsgesetz

Verpackungen sind aus unserem Alltag nicht wegzudenken. Sie dienen beispielsweise dem Schutz von Gütern, erleichtern deren Transport oder ermöglichen erst die Übergabe von Waren an den Endverbraucher (man denke an den Besuch in der Eisdiele).

Die Entwicklung der Verpackungswirtschaft

Im Jahre 1991 stand in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: „Schwindende Deponiekapazitäten machen Schritte zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung von Abfällen und Maßnahmen zur Entsorgung verbleibender Restmengen sowie zur Reduzierung des Schadstoffgehalts in Abfällen erforderlich.“ Dies war die Geburtsstunde der Verpackungsverordnung. An den Zahlen des statistischen Bundesamtes sieht man seitdem rückläufige Zahlen bei der Anzahl der Mülldeponien. Die Verpackungsverordnung bildete das erste Regelwerk, welches die Verantwortung der Verpackungshersteller bei der Entsorgung daraus entstehender Abfälle festschrieb. Das Ziel der Verordnung war die Vermeidung bzw. Verringerung von Abfällen. Sie definierte die Beschaffenheit von Verpackungen und beschränkte das Inverkehrbringen auf ein notwendiges Maß. Der Paragraf 6 erwähnte zudem erstmals ein „System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher“.

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Seitdem ist das Sammeln von Abfällen in gelben Tonnen bzw. Säcken, Altglas- oder Altpapiercontainern fest in unseren Alltag integriert. Über die Zeit führten mehrmalige Novellierung der Verordnung zu der Einführung des heute bekannten Verpackungsgesetzes. Eine Folge dieser Novellierungen war die Stärkung der Verwendung eines dualen Systems, die Erhöhung von Recyclingquoten sowie die Ausweitung des Verpackungsbegriffs. Im dualen System meldet der Hersteller Verpackungsmengen und entrichtet Systembeteiligungsentgelte je nach Verpackungsmenge. Eines von derzeit elf anerkannten privatwirtschaftlichen Unternehmen entsorgen/sortieren/verwerten die Verpackungen und werden hierfür bezahlt. Die Pflicht der Teilnahme an diesem dualen System wird als Systembeteiligungspflicht bezeichnet und ist gesetzlich geregelt. Die Verpackungslizensierung ist bereits seit 1991 vorgeschrieben, konnte aber wegen aufgrund fehlender Kontrollmechanismen nicht überprüft werden.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Regeln wurde das Kontrollorgan Zentrale Stelle Verpackungsregister gegründet. Diese stellt das Melderegister LUCID zur Verfügung, bei welchem sich Erstinverkehrbringer registrieren müssen. Das Verpackungsgesetz unterscheidet zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen, Getränkeverpackungen, Mehrwegverpackungen und Einwegverpackungen. Das Verpackungsgesetz befindet sich im steten Wandel und ist Gegenstand zahlreicher Novellierungen. Der DIHK informiert regelmäßig auf seiner Internetseite über die relevanten Veränderungen. Die Novellierung in 2021 weitete beispielsweise die Pfandpflicht auf alle Plastikflaschen aus. Weitere wichtige Änderungen in den letzten Jahren sind die Verpflichtung von Cafés, Bistros oder Restaurants ab dem 1. Januar 2023, ihren Außerhaus-Kunden Alternativen zur Einwegverpackung anzubieten und die Festlegung eines Recyclatanteils von mindestens 25 % bei PET-Einwegflaschen ab 2025.

Sandra Schmitz

Verfasst von:
Sandra Schmitz

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